AGLB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
für Hardware und Software

 

  1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Dareschta Consulting und Handels GmbH mit Sitz in Dornum (Bahnhofstrasse 14) – hier DarCon genannt
  2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der DarCon und den Kund_inn_en abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kund_inn_en werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der DarCon nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass eine Kundin bzw. ein Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat sie bzw. er dies vorher schriftlich der DARCON anzuzeigen.

  3. Zahlungsbedingungen und Preise
  4. Alle Rechnungen der DarCon sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar, wenn nichts anderes in der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der DarCon. Im Verzugsfalle ist die DarCon berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Bei Zahlungsverzug der Kund_inn_en ist die DarCon berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu berechnen.

    Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

    Die DarCon ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.

  5. Lieferung und Versand
  6. Alle Angebote sind freibleibend. Lieferung erfolgt nur, solange der Vorrat reicht. Alle von der DarCon genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt eine Kundin bzw. ein Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der DarCon eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die DarCon diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die DarCon an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihr oder bei ihrem Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass eine Kundin bzw. ein Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der DarCon nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Eine Kundin bzw. ein Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie bzw. er der DarCon nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die DarCon nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der DarCon die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

    Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich von der Kundin bzw. vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der DarCon liegt. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der DarCon zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die DarCon aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet eine Kundin bzw. ein Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder das Lager der DarCon verlässt.

  7. Eigentumsvorbehalt
  8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der DARCON aus der Geschäftsverbindung mit der Kundin bzw. mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der DarCon. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der DarCon stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der DarCon auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch der Kund/inn/en als an die DarCon abgetreten. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat eine Kundin bzw. ein Kunde die DarCon unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der DarCon unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass eine Kundin bzw. ein Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die DarCon dieses genehmigen sollte, tritt eine Kundin bzw. ein Kunde der DarCon bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer und Abnehmerinnen ab. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist verpflichtet, der DarCon alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

  9. Haftungsbeschränkung
  10. Die DarCon haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die DarCon nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der DarCon. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

    Im Falle einer Inanspruchnahme der DarCon aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden der Kund_inn_en angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Kundin bzw. ein Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

  11. Gewährleistung für Hardware
  12. Die DarCon gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Die DarCon und eine Kundin bzw. ein Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

    Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat eine Kundin bzw. ein Kunde der DarCon unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit eine Kundin bzw. ein Kunde ohne Zustimmung der DarCon Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass eine Kundin bzw. ein Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

    Die DarCon kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird eine Kundin bzw. ein Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist verpflichtet, der DarCon die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen.  Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann eine Kundin bzw. ein Kunde nach seiner Wahl  Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch  wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.

    Hat eine Kundin bzw. ein Kunde die DarCon wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die DarCon nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat eine Kundin bzw. ein Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der DarCon grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der DarCon entstandenen Aufwand zu ersetzen.

    Eine Kundin bzw. ein Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von DARCON am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

    Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

    Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

  13. Gewährleistung für Software
  14. Eine Kundin bzw. ein Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.

    Die DarCon gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der DarCon gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.

    Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die DarCon vor Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann eine Kundin bzw. ein Kunde nach seiner Wahl  Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch  wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.

    Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke der Kund_inn_en geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

    Hat eine Kundin bzw. ein Kunde die DarCon wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die DarCon nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat eine Kundin bzw. ein Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der DarCon grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der DarCon entstandenen Aufwand zu ersetzen.

    Eine Kundin bzw. ein Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von DarCon am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

    Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

    Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

  15. Vertraulichkeit
  16. Die DarCon und eine Kundin bzw. ein Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die die andere Vertragspartnerin bzw. der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

  17. Beweisklausel
  18. Alle im EDV-System der DarCon auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen.

  19. Schutzrechte
  20. Ohne ausdrückliche Genehmigung der DarCon ist es den Kund_inn_en nicht gestattet, die von der DarCon  erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat eine Kundin bzw. ein Kunde sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

  21. Export
  22. Eine Kundin bzw. ein Kunde erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Eine Kundin bzw. ein Kunde ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiterexportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf:

    Länder, für die Beschränkungen gelten:
    Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam;

    Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten:
    alle Endabnehmer, von denen eine Kundin bzw. ein Kunde weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden;

    Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten:
    jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder der Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.

  23. Sonstiges
  24. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der nichtigen Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt.

    Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsergänzungen entfalten nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

    Eine Kundin bzw. ein Kunde kann ihre bzw. seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit der DarCon nur mit schriftlicher Einwilligung der DarCon abtreten. Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Kunden nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

    Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der DarCon (Hauptniederlassung) in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

  25. Gültigkeit
  26. Diese AGLB gelten in dieser Form ab 1.2.2014 und können danach jeweils auf den neuesten Stand gebracht werden mit Angabe des neuen Datums.

(c) Dareschta Consulting und Handels GmbH, 2017
Bahnhofstr. 14    26553 Dornum